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§1 Name, Sitz, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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Der Verein
führt den Namen Tierschutz e. V. Voerde, Dinslaken u.
Umgebung und hat seinen Sitz in Voerde.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist, Tiere vor Quälerei und
Misshandlungen zu schützen, herrenlosen und verwahrlosten
Haustieren zu einer artgerechten Haltung zu verhelfen, dem
Tierschutz Anerkennung und Akzeptanz zu verschaffen, sowie
Aufklärung in Sachen Tierschutz allgemein zu leisten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar anerkannte
und gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verwendet
seine finanziellen Einkünfte und Mittel ausschließlich und
satzungsmäßig zur Verwirklichung selbstloser gemeinnütziger
Zwecke, im Sinne der Aufgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßig hohen
Aufwandsentschädigungen und es erfolgen keine ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind.
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§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedsbeiträge
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Mindestbeitrag
für das Geschäftsjahr ist 25 EUR. Für Minderjährige, Schüler,
Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige, Arbeitslose sowie
Sozialhilfeempfänger wird der Beitrag halbiert. Für
Familienmitglieder eines Mitglieds, die unter gleicher
postalischer Anschrift wohnen, beträgt der Beitrag 10 EUR.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der
Stimmen eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschließen. In
besonderen Fällen kann der Vorstand durch Beschluss eine
zeitlich begrenzte Freistellung von Beiträgen beschließen.
Der erste Beitrag ist bei Aufnahme zu zahlen und wirkt bis Ende
des laufenden Geschäftsjahres. Der Jahresbeitrag wird bis
spätestens zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
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§4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann
jede natürliche Person werden, die dem Vereinszweck nicht
entgegen steht und den Tierschutz bejaht.
Der Aufnahmeantrag wird in schriftlicher Form und persönlich
unterzeichnet vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
vorläufig entschieden. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf
der Zustimmung einer drei Viertel Mehrheit bei der nächsten
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) durch schriftliche Austrittserklärung - per
Einschreiben - drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
an den Vorstand gerichtet,
d) durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückstand
trotz zweimaliger Mahnung,
e) durch Ausschluss der Mitgliederversammlung von
Mitgliedern, die dem Bestreben des Tierschutzes
entgegenstehen, oder den Verein
grob in seinem Ansehen schaden. Dem Ausschluss durch den
Vorstand folgt eine zwingende
Bekanntmachung bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bei
Ausschluss durch die
Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der
erschienen Mitglieder
erforderlich.
Ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied kann beim Vorstand die
Einsetzung eines dreiköpfigen Gremiums, welche nicht dem
Vorstand angehören und auch nicht selbst betroffen sind,
verlangen, welches nach Anhörung und Prüfung aller relevanten
Vorgaben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine
Regelempfehlung vorschlägt.
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§5 Recht und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat - soweit kein Beitragsrückstand besteht - ein
unumstrittenes Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung und das Recht, jederzeit Vorschläge zu
unterbreiten.
§6 Organe des Vereins / Vertretung
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Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Kassenwart
4. Kassenprüfer
Vertretungsregelung
Der Verein wird durch die jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich nach außen vertreten.
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§7 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden (Schriftführer)
Kassenwart
Er wird in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennet der Vorstand
durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung/ Wahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird
von einem von der Versammlung gewählten Mitglied geleitet.
Vorschläge zur Kandidatur sind durch Wortmeldung abzugeben. Bei
mehr als einem Vorschlag ist geheim zu wählen.
Der Vorstand ist für die Einhaltung der Vereinssatzung,
Durchführung der Vereinsbeschlüsse, sowie Verwaltung des
Vereinsvermögens verantwortlich.
Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, sowie alle
Versammlungen und Jahreshauptversammlungen. Er ruft nach Bedarf,
oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen,
Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes kommen mit
einfacher Mehrheit zustande.
Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht,
auf Verlangen Einsicht in die Verwaltung der vom Verein
übertragenen Ämter zu nehmen.
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§8 Mitgliederversammlung
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Der Vorstand ist verpflichtet jährlich eine
Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung findet spätestens im März des
laufenden Geschäftsjahres statt. Einladung erfolgt schriftlich
unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung durch den
Vorstand, unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Kassenprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Satzungsänderung oder Vereinsauflösung
Die Tagesordnung beinhaltet mindestens folgende Punkte:
a) Feststellung der Anwesenheit laut Mitgliederliste
b) Aufnahme neuer Mitglieder / Austritt von Mitgliedern
c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes Kassierers und
anderer Ausschüsse
d) Verschiedenes (Diskussion, Vorschläge)
Der Vorstand kann neben der Jahreshauptversammlung jederzeit auf
geeignete Weise weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 %
der Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beim
Vorstand verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer zwei
Wochenfrist erfolgen.
Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung
mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln erfolgen. Anträge
sind schriftlich mit einer Wochenfrist zu stellen.
Einfache Anträge zu den Versammlungen können vor der Versammlung
und bei Beginn eingebracht und durch Abstimmung wirksam werden.
Dringlichkeitsanträge können noch während der Versammlung
schriftlich gestellt werden, wenn fünf anwesende Mitglieder
diesen Antrag mit ihrer Unterschrift stützen.
Allgemeines Stimmrecht, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung
vorgeschrieben, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
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§9 Protokoll/ Schriftführer
Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist
ein Protokoll zu führen, das in Urform vom
1.Vorsitzenden sowie dem 2.Vorsitzenden (Schriftführer) oder
dem von der Versammlung gewähltem
Protokollführer gegenzuzeichnen ist.
§10 Kassenwart
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Der Kassenwart regelt das Finanzwesen, er
führt die Vereinsbuchführung und erstellt die Jahresabrechnung
des Geschäftsjahres.
Rechnungen, Einnahmen und Ausgaben werden vom Vorstand
festgestellt und den Kassenprüfern geprüft.
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§11 Kassenprüfer
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereines
sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die
Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht
über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden
kann. Die Rechnungsprüfer müssen die
Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß
durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können
jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines
nehmen und dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich
niederzulegen.
§12 Vereinsauflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Mitteilung
der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen wird,
beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund
e.V.
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§13 Gerichtsstand
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des
Vereins.
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