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Vereinssatzung

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§1 Name, Sitz, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

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Der Verein führt den Namen Tierschutz e. V. Voerde, Dinslaken u. Umgebung und hat seinen Sitz in Voerde.

Zweck und Aufgabe des Vereins ist, Tiere vor Quälerei und Misshandlungen zu schützen, herrenlosen und verwahrlosten Haustieren zu einer artgerechten Haltung zu verhelfen, dem Tierschutz Anerkennung und Akzeptanz zu verschaffen, sowie Aufklärung in Sachen Tierschutz allgemein zu leisten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar anerkannte und gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verwendet seine finanziellen Einkünfte und Mittel ausschließlich und satzungsmäßig zur Verwirklichung selbstloser gemeinnütziger Zwecke, im Sinne der Aufgabenordnung.

Die Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßig hohen Aufwandsentschädigungen und es erfolgen keine ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.
 

§2 Geschäftsjahr

  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Mitgliedsbeiträge

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Mindestbeitrag für das Geschäftsjahr ist 25 EUR. Für Minderjährige, Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger wird der Beitrag halbiert. Für Familienmitglieder eines Mitglieds, die unter gleicher postalischer Anschrift wohnen, beträgt der Beitrag 10 EUR.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge beschließen. In besonderen Fällen kann der Vorstand durch Beschluss eine zeitlich begrenzte Freistellung von Beiträgen beschließen.

Der erste Beitrag ist bei Aufnahme zu zahlen und wirkt bis Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Jahresbeitrag wird bis spätestens zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

§4 Mitgliedschaft

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Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Vereinszweck nicht entgegen steht und den Tierschutz bejaht.

Der Aufnahmeantrag wird in schriftlicher Form und persönlich unterzeichnet vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorläufig entschieden. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf der Zustimmung einer drei Viertel Mehrheit bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet
     a) mit dem Tod des Mitgliedes,
     b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
     c) durch schriftliche Austrittserklärung - per Einschreiben - drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
         an den Vorstand gerichtet,
     d) durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung,
     e) durch Ausschluss der Mitgliederversammlung von Mitgliedern, die dem Bestreben des Tierschutzes
         entgegenstehen, oder den Verein grob in seinem Ansehen schaden. Dem Ausschluss durch den
         Vorstand folgt eine zwingende Bekanntmachung bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bei
         Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der
         erschienen Mitglieder erforderlich.

Ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied kann beim Vorstand die Einsetzung eines dreiköpfigen Gremiums, welche nicht dem Vorstand angehören und auch nicht selbst betroffen sind, verlangen, welches nach Anhörung und Prüfung aller relevanten Vorgaben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine Regelempfehlung vorschlägt.

 

§5 Recht und Pflichten der Mitglieder

   Jedes Mitglied hat - soweit kein Beitragsrückstand besteht - ein unumstrittenes Stimmrecht in der 
   Mitgliederversammlung und das Recht, jederzeit Vorschläge zu unterbreiten.


§6 Organe des Vereins / Vertretung

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Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
    3. Der Kassenwart
    4. Kassenprüfer 

Vertretungsregelung

Der Verein wird durch die jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich nach außen vertreten.
 

§7 Der Vorstand

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5.

 

Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden (Schriftführer)
    Kassenwart

Er wird in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennet der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung/ Wahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von einem von der Versammlung gewählten Mitglied geleitet. Vorschläge zur Kandidatur sind durch Wortmeldung abzugeben. Bei mehr als einem Vorschlag ist geheim zu wählen.

Der Vorstand ist für die Einhaltung der Vereinssatzung, Durchführung der Vereinsbeschlüsse, sowie Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, sowie alle Versammlungen und Jahreshauptversammlungen. Er ruft nach Bedarf, oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen, Vorstandssitzungen ein. Die Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, auf Verlangen Einsicht in die Verwaltung der vom Verein übertragenen Ämter zu nehmen.
 

§8 Mitgliederversammlung

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8.
 

Der Vorstand ist verpflichtet jährlich eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens im März des laufenden Geschäftsjahres statt. Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Wahl zweier Kassenprüfer
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) Ausschluss von Mitgliedern
    h) Satzungsänderung oder Vereinsauflösung

Die Tagesordnung beinhaltet mindestens folgende Punkte:
    a) Feststellung der Anwesenheit laut Mitgliederliste
    b) Aufnahme neuer Mitglieder / Austritt von Mitgliedern
    c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes Kassierers und anderer Ausschüsse
    d) Verschiedenes (Diskussion, Vorschläge)

Der Vorstand kann neben der Jahreshauptversammlung jederzeit auf geeignete Weise weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beim Vorstand verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer zwei Wochenfrist erfolgen.

Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln erfolgen. Anträge sind schriftlich mit einer Wochenfrist zu stellen.

Einfache Anträge zu den Versammlungen können vor der Versammlung und bei Beginn eingebracht und durch Abstimmung wirksam werden.
Dringlichkeitsanträge können noch während der Versammlung schriftlich gestellt werden, wenn fünf anwesende Mitglieder diesen Antrag mit ihrer Unterschrift stützen.
Allgemeines Stimmrecht, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
 

§9 Protokoll/ Schriftführer
    Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das in Urform vom
    1.Vorsitzenden sowie dem 2.Vorsitzenden (Schriftführer) oder dem von der Versammlung gewähltem    
    Protokollführer gegenzuzeichnen ist.


§10 Kassenwart

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Der Kassenwart regelt das Finanzwesen, er führt die Vereinsbuchführung und erstellt die Jahresabrechnung des Geschäftsjahres.

Rechnungen, Einnahmen und Ausgaben werden vom Vorstand festgestellt und den Kassenprüfern geprüft.
 

§11 Kassenprüfer

    Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden 
    Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die
    Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht
    über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die
    Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können
    jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand
    angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.


§12 Vereinsauflösung

1.



2.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V.
 

§13 Gerichtsstand

    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

 

 












































































































































 









 

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